Vorbemerkungen zum Kataster von 1840 von Kriegshaber

Allgemeine Vermerkungen Inbegriff



Die Steuergemeinde Kriegshaber enthält:
Mit Häusern ansässige Besitzer: das Dorf Kriegshaber mit 98
Seelen: [nicht ausgefüllt]
Parzellen: 662
Flächeninhalt: 881 Tagwerk 35 Dezimalen

I. Besitzstand

Der Grundbesitz in dieser Gemeinde ist zum Theile gebunden (complexual) zum Theile ungebunden (walzend). [Gebundene Grundstücke können nur zusammen mit dem Haus erworben bzw. verkauft werden, ungebundene oder walzende Grundstücke können separat gekauft und verkauft werden. Z.B. sind die Gemeindeteile immer walzend. Zur Geschichte der Gemeindeteile siehe bei Funktion ] Der Ackerbau wird nach den Dreifelder-Wirtschaft betrieben. Die Gemeindetheile stehen mit den Gütern nicht im Grundbarkeitsverbunde, sondern sind ludeigen, und zehentfrei für immer. Die Verteilungsjahre der uralten Gemeindegründe sind nicht auszumitteln, die neusten stammen aus dem Verteilungsjahre 1817.
Bei denjenigen Objekten, welche von zwei oder mehreren Besitzern gemeinschaftlich besessen werden, sind Fläche, Verhältniszahlen und Steuer nach den bestehenden Antheilen, und mit Angabe desselben bei den betreffenden Besitzern vorgetragen, die Plannummern sind überdies mit einem Sternchen (*) bezeichnet.
Die Theilhaber mit den Nutzantheilen und Weiderechten an den noch unvertheilten Gemeindebesitzungen sind gehörigen Werts in Vortrag gebraucht. Die unsteuerbaren Gegenstände, welche eine Fläche einnehmen, sind mit eigenen Plannummern versehen, und gleich den steuerbaren Objekten nach ihrem Bestande zum Zeitpunkt der Liquidation mit den ihnen anklebenden Nutzungs- und Verbindlichkeits-Verhältnissen erhoben, und bei den betreffenden Besitzern ausgewiesen.

II. Zehent-Verhälntisse

Die in dieser Steuergemeinde bestehenden Zehent-Gattungen sind: 1. Blut- 2. Groß- 3. Kleinzehent, Obst- Garten- Heu- und Grummetzehent sind durchaus nicht herkömmlich, wobei zu bemerken ist, daß alle jene Häuser, welche von Juden zur Zeit besessen werden, oder in der Folge erkauft werden, so lange blutzehentfrei sind, als sie sich in ihrem Besitze befinden; kommt aber ein solches Haus in die Hände eines Christen, so muss der Blutzehent gereicht werden. Ferner, daß die Äcker, wenn sie als Wiesen benützt werden, so lange zehentfrei bleiben, bis sie wieder bebaut werden, und daß von den bestehenden zehentfreien Wiesen im Anbauungsfalle wie bei den Äckern, Groß- und Kleinzehent zu reichen ist, mit Ausnahme sämtlicher Gemeindetheile, welche von allen Gattungen ewig zehendfrei sind.

Zu 1: der Blutzehent

bezieht die Pfarrei Oberhausen und besteht in Hühnern, Enten, Gänsen, welchen Kücken, Ziegen, Schafen und Schweinchen, zum zehnten Theil des Ertrags, und nur wenige Häuser sind hiervon befreit.

Zu 2: Der Großzehent

bezieht größtentheils das königl. Rentamt, welcher auf Grundgilt fixiert ist und bereits definitiv umgelegt ist, dann die Pfarrei Oberhausen und Steppach und Florian Steppich zu Kriegshaber beziehen denselben auf dem Felde und zwar nach Waizen, Dinkel, Korn, Gerste zum 10. Theile, endlich bezieht die Bachische Seelenhaus-Stiftung in Augsburg den Großzehend auf fixierten Sackzehent.

Zu 3: Der Kleinzehent

wird größtentheils nicht gereicht; von jenen Objekten aber, worauf derselbe hergebracht ist, bezieht ihn die Pfarrei Oberhausen, welche übrigens durchgängig denselben anspricht, worüber dermalen ein Rechtsstreit obwaltet. Lahngarben bestehen nicht.

III. Dominikal [in der Quelle Domikal] Verhältnisse dann besondere Leistungen, Rechte und Verbindlichkeiten

Die Gerichtsbarkeit übt durchgehend das königl. Landgericht Göggingen, mit Ausnahme der Güter Hausnummer 84 und 85 dann 86 und 87, welche zum Freiherrlich von Rehlingschen Patrimonialgericht Hainhofen I. Klasse gerichtsbar sind, aus.
Den Grundbesitz dieser Gemeinde ist zum Theil mit dem Obereigenthum, und nebst diesem noch mit anderen ständigen Abgaben an Geld und Naturalien belastet, ein Theil derselben ist auch von beiden befreit. Die meisten zum königl. Rentamt grundbaren Güter und Sölden, Leerhäuser und einige walzenden Objekte sind erbrechtsweise grundbar, wovon jedoch Güter und walzende Objekte leibfällig grundbar sind, und bei Besitzveränderungen mit 10 Prozent das Handlohn zu entrichten haben. Sölden und Leerhäuser, dann einige walzende Grundstücke aber sind mit fixierten Guaten unter der Benennung Auf- und Abfahrt belegt. Leibfällige Objekte werden den Erbrechtigen gleich geachtet, auf- und abfährige Gründe werden von den grundeigenen behandelt und ohne Consens veräußert. Rorahl von den erhabenen Handlöhnen als Auf- und Abfahrtsgebühren ist 1/20 zur Jahresrente in Ansatz gebracht. Die Gilten zum königl. Rentamt und den Stiftungen der Stadt Augsburg werden in bayerischen Normalmaßen gereicht, die übrigen Grundherrschaften aber beziehen die Getreidegefälle in üblichen schwäbischen Maße und größtentheils nach den flurlichen Anbau. Wechselgilten kommen nur noch bei den Augsburger Stiftungn vor.

IV. Bemerkungen über Ankunftstitel und sonstige Verhältnisse

[keine Einträge]

Quelle: Staatsarchiv Augsburg, Rentamt Augsburg-Stadt, Steuergemeinde Kriegshaber, Grundsteuerkataster Urkataster abgeschloseen 1840, Nr. 48, Seite 50-55

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Heinz Wember
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