Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern

Nr. 13
München, den 13. Juni 1848

Gesetz über die Aufhebung des standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixierung und Ablösung von Grundlasten. (VI. Beilage zum Abschiede für die Stände-Versammlung).

[Erläuterung zum Begriff Gefälle: fälliger Zins - obrigkeitliche, kirchliche oder gerichtliche Erträge, Einkünfte oder Abgaben (Mittelalter bis Ende 19. Jahrhundert)]

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Artikel 7.
die im Eigenthum der Privaten, der Stiftungen und Communen befindlichen durch gegenwärtiges Gesetz nicht aufgehobenen Grundgefälle gehen auf Verlangen der Berechtigten unter den nachfolgenden Bestimmungen, welche bezüglich der Fixierung sogleich in Vollzug zu setzen sind, an die zu gründende Ablösungs-Kassa des Staates über.
Hinsichlich der Stiftungen und Comunen wird die Curatelgenehmingung als gegeben erachtet, wenn diese gesetzlich bestehenden Verwaltungen derselben sich für das Eine oder das Andere erklären.

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Artikel 23
Alle übrigen bereits in Natur nachständigen, oder nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes fixierten jährlichen Grundabgaben kann der Pflichtige ganz oder theilweise durch baar Erlegung des Achtzehnfachen ihres jährlichen Betrages jederzeit ablösen. Mit dieser Zahlung hört jeder weitere Anspruch des Berechtigten auf; der Pflichtige übernimmt zugleich die Grundsteuer von der abgelösten Domikal-Rente.

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Artikel 25
Die Staatskasse vergütet für alle fixen jährlichen Grund-Abgaben, die sie nach Artikel 7 übernimmt, den zwanzigfachen Betrag der fixen Rente in 4prozentigen Ablösungs-Schuldbriefen des Staats nach dem Nennwerte der letzteren.
Die Staatskasse wird den Stiftungen der Wohltätigkeit, des Unterrichts und des Cultus, wenn sie auch nicht ihre Renten und Ablösungs-Kapitalien in das Eigenthum der Ablösungskasse übergeben lassen, die Entschädigung bis zum zwanzigfachen Betrage der Ablösung gewähren.
Die Verzinsung des Staates beginnt von dem Tage der Überweisung der Renten, welche die Berechtigten zwei Monate vorher der vorgesetzten Kreis-Regierung anzuzeigen haben.

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Artikel 30
Will der Pflichtige das Ablösungs-Kapital mittelst Annuitäten abtragen, so bezahlt er entweder sein bisheriges ganzes Geldreichniß [gemeint ist der gesamte Geldbetrag] oder die in Geld umgewandelte Naturalabgabe ohne Rücksicht auf die im Art. 28 normierte Reduktion 34 Jahre lang, oder neun Zehntel derselben 43 Jahre lang; nach Ablauf dieser Fristen ist er dann jeder weiteren Verpflichtung enthoben und die Ablösungs-Summe getilgt.
Solche Annuitäten genießen dieselben Vorrechte des Hypothekengesetzes und der Prioritätsordnung, welche die Gefälle, an deren Stelle sie treten, bisher genossen haben. Diejenigen Pflichtigen, welche an diesen Annuitäten Ausstände erwachsen lassen, müssen die Annuitäten so viel Jahre länger entrichten, als die Zeit ihres Ausstandes beträgt.

Artikel 31
Dem Pflichtigen ist gestattet, während dieser Zeit die bereits eingezahlten Tilgungsraten samt Zinses-Zinsen zu 4 pCt durch Erlegung des Restes seines Ablösungskapitals zu ergänzen, und so die vollständige Tilgung des letzeren vor Ablauf der im Art. 30 festgesetzten Termine zu bewirken.

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Artikel 36
Es wir eine eigene Ablösungskasse der Staatsschuldentilgungs-Anstalt errichtet, welche unter Mitaufsicht ständischer Commissäre das ganze Ablösungsgeschäft nach den im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Bestimmungen, jedoch gänzlich getrennt von der Verwaltung des Staatsschuld und ihrer Fonds, zu besorgen hat.

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Quelle: Gesetzblatt für das Königreich Bayern, 1846-1848 Seite 98-118

oder auch
Weber, Gesetz- u. Verordnungssammlung
Dritter Band
1834 bis 1848
Nördlingen 1883

Änderungstand: dokugesetze 23-Dez-2019


Übersicht Grundlasten

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Heinz Wember